Rechtsanwältin Katrin Brockmann
Heinrich-Roller-Straße 19
10405 Berlin

E-Mail

Tel: 030 288 76 783
Fax: 030 288 76 788

Verkehrsverbindungen:
Tram M4 Am Friedrichshain
Tram M2 Metzer Straße


Impressum
Datenschutzerklärung
Haftungsausschluss
Kostenrisiko
Kostenrisiko

Für die Frage, ob eine rechtliche Auseinandersetzung geführt wird, ist immer wieder entscheidend, wie hoch das Kostenrisiko ist. Hier finden Sie Anhaltspunkte. In einem Gerichtsprozess können – neben einigen Auslagen für Fahrten oder Kopien – folgende Kosten entstehen:
Gerichtskosten
Anwaltskosten
Kosten für Gutachter, Sachverständige und Zeugen

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie vor Gericht gewinnen, zahlt der Gegner die angefallenen Kosten, allerdings nur im Rahmen der gesetzlichen Gebühren. Anders formuliert: Wenn Sie gewinnen, werden von der Gegenseite die gesetzlich festgelegten Gebühren an mich erstattet.
Wenn Sie verlieren, müssen Sie neben den Kosten des eigenen Anwalts die des oder der gegnerischen Anwälte und die Gerichtskosten zahlen. Sie müssen allerdings auch hier immer nur die gesetzlichen Gebühren bezahlen, unabhängig davon, wie „teuer” der gegnerische Anwalt ist.
Die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten hängt vom Streitwert ab. Der Streitwert lässt sich in aller Regel vorher einschätzen, wird aber letztendlich vom Gericht festgelegt.
In Verbandsklageverfahren wird nach dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig ein Streitwert zwischen 15.000.- EUR und 30.000.- EUR angesetzt. Ich gehe beispielhaft von einem Streitwert von 15.000.- EUR aus.


1. Gerichtskosten
Im gerichtlichen Verfahren fallen in der ersten Instanz 3,0 Gerichtsgebühren an. Bei einem Streitwert von 15.000.- EUR beträgt eine Gerichtsgebühr 293.- EUR.


2. Anwaltskosten
Auch die Anwaltskosten berechnen sich nach dem Streitwert.
Im Gerichtsverfahren fallen regelmäßig eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 Gebühren sowie eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 Gebühren an.
Falls es außergerichtlich oder gerichtlich zu einer Einigung, also zu einem Vergleich kommt, fällt außerdem eine Einigungsgebühr an. Diese beträgt bei einer außergerichtlichen Einigung 1,5 Gebühren, bei einer gerichtlichen Einigung 1,0 Gebühren.
Alle Anwaltsgebühren fallen pro Instanz immer nur einmal an. Es kommt also beispielsweise nicht darauf an, wie oft in dem Verfahren eine mündliche Verhandlung stattfindet, die Verhandlungsgebühr entsteht auch bei mehreren mündlichen Verhandlungen nur einmal.
Für das Kostenrisiko entscheidend ist auch die Frage, wie viele gegnerische AnwältInnen im Falle des Unterliegens bezahlt werden müssen. Pro gegnerischer Partei muss immer nur eine Anwältin bezahlt werden. Es kann aber sein, dass es auf der Gegenseite mehrere Parteien gibt. Dann fallen auch die Anwaltsgebühren mehrfach an, wenn Sie den Fall verlieren.
Bei Streitigkeiten um öffentlich-rechtliche Genehmigungen lässt sich häufig die Behörde nicht anwaltlich vertreten, der Antragsteller bzw. Genehmigungsinhaber dagegen schon, so dass üblicherweise davon auszugehen ist, dass auf der Gegenseite eine Partei anwaltlich vertreten ist. Es ist der Behörde allerdings nicht untersagt, sich ebenfalls einen Anwalt zu nehmen.
Bei einem Streitwert von 15.000.- EUR beträgt eine Anwaltsgebühr 650.- EUR zzgl. MWSt.
Neben der Anwaltsgebühr müssen auch Auslagen ersetzt werden. Viele AnwältInnen berechnen eine Auslagenpauschale von 20,- EUR.
Werden die Auslagen im Einzelnen berechnet, gilt:

Telefon und Porto müssen auf Nachweis in Höhe der tatsächlich
entstandenen Kosten erstattet werden.
Kopien werden für die ersten 50 mit 0,50 EUR pro Kopie, danach
mit 0,15 EUR pro Kopie berechnet. Allerdings kann der Anwalt nicht
alle Kopien berechnen, sondern nur bestimmte Arten, die im Einzelnen
im Gesetz festgelegt sind.
Reisekosten werden pro gefahrenem Kilometer mit 0,30 EUR berechnet.
Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel werden die tatsächlichen
Kosten ersetzt.
Das Abwesenheitsgeld beträgt für bis zu 4 Stunden 25,- EUR, für 4 bis
8 Stunden 40,- EUR und für mehr als 8 Stunden 80,- EUR.


3. Allgemeines

Die Berechnung des Kostenrisikos hängt, wie Sie den obigen Ausführungen entnommen haben, von einer Reihe von Unwägbarkeiten ab. Aus diesem Grund lässt sich das Kostenrisiko nur ungefähr einschätzen.
Das Risiko lässt sich aber wie folgt minimieren: Als Kläger können Sie in jedem Verfahrensstadium bis zur mündlichen Verhandlung die Klage zurücknehmen. Dann müssen Sie nur die bis zu diesem Stadium angefallenen Kosten entrichten, allerdings auch immer die der Gegenseite (wer die Klage zurücknimmt, muss die Kosten tragen).
Meine Kosten richten sich zum Teil auch nach der Honorarvereinbarung. Wenn Sie gewinnen, bekommen wir die gesetzlichen Anwaltsgebühren von der Gegenseite erstattet. Diese Gebühren werden dann auf unser Honorar angerechnet.


4. Beispielrechnung

In der Beispielsrechnung wird aufgeführt, was Sie bei normalem Verlauf des Prozesses und ohne Gutachter oder eine sonstige kostenaufwändige Beweisaufnahme an die Gegenseite und das Gericht in der 1. Instanz (Verwaltungsgericht) zahlen müssen, wenn Sie verlieren.

Streitwert: 15.000,- EUR

Annahme: Eine anwaltlich vertretene Partei auf der Gegenseite

2,5 Anwaltsgebühren á 650.- EUR:  1.625,00 EUR
Telekommunikationspauschale:  20,00 EUR
Mehrwertsteuer:  312,55 EUR
3,0 Gerichtsgebühren á 293,- EUR:  879,00 EUR
Zusammen:  2.836,55 EUR

Ich weise darauf hin, dass ich keine Gewähr übernehmen. Diese Angaben dienen lediglich einer allgemeinen Orientierung, für den konkreten Fall bedarf es immer einer konkreten Berechnung.